Die Burgwacht
Kriegsdienst, in französischer Sprache "ost et chevauchie." Nicht nur die Vasallen des Fürsten und der Gutsherrn, auch alle ihre leibeigenen Untertanen waren zum Kriegsdienst verpflichtet, und zwar bestand für alle, ohne Beschränkung in Hinsicht des Lebensalters, allgemeine Wehrpflicht für jeden, ob jung oder alt, der überhaupt im Stande war, Waffen in irgend einer Art zu tragen. Handelt es sich dabei um die kleineren Fehden des Herrn, die wohl sämtlich in unmittelbarer Nähe der Herrschaft ausgefochten werden, so dauert der Kriegszug meist nur einen Tag; die Leibeigenen folgen dann ihrem Herrn mit Sonnenschein aus und ein, wie es in den Weistümern heisst, kann aber natürlich auch länger dauern, und in diesem Falle werden die Untertanen auf Kosten des Herrn oder eher noch auf Kosten des Gegners unterhalten.Über die Frage indessen, wie es gehalten werden soll, wenn einer der Untertanen gefangen genommen, verwundet oder getötet wird, geben unsre Weistürner nur höchst selten Andeutungen; wir müssen, um sie einigermassen lösen zu können, auch zu denen der benachbarten Gebiete greifen, die früher zu Luxemburg gehörten oder in naher Verbindung mit ihm standen. Bald kümmert sich der Herr nicht um das Los seiner gefangenen, verwundeten oder gefallenen Leibeigenen; andere Herren, wie die Äbte von Prüm, sind verpflichtet, das Lösegeld für ihre gefangenen Untertanen zu zahlen, die Verwundeten heilen zu lassen und für die Witwen und unmündigen Kinder der gefallenen zu sorgen. Es mussten auch die einzelnen Gemeinden Wagen u. Pferde für den Transport des Gepäckes, des Sturmzeuges und der etwaigen Beute stellen, sowie auf Begehren des Herrn beim Aufbruch ein Stück Rindvieh zur Nahrung, welches der Herr aus der Gemeindeherde wählte oder durch seine Leute auswählen liess, dessen Wert indessen dem Eigentümer durch die Gemeinde bezahlt werden musste.Diese Art von Kriegsdienst bei Gelegenheit der Privatfehden des Herrn verschwand, als seit der Regierung Karls des Fünften (1506-1556) geordnetere Verhältnisse im gesamten Staatswesen eintraten und der Fehdelust der Adligen ein Ende gemacht worden war. Trotzdem blieben nach wie vor alle Untertanen zum Kriegsdienst oder doch wenigstens in gewissen Fällen zur Aufrechthaltung der Ordnung verpflichtet. Bis zum Ende des siebzehnten Jahrhunderts wurden, so oft dem Lande Gefahr drohte, die Herren mit ihren Vasallen, Aftervasallen und Untertanen zum Schutz des Landes herangezogen; gewöhnlich wurde zuvor eine Musterung vorgenommen um festzustellen, einerseits über wieviel Bewaffnete der einzelne Herr verfügen konnte, anderseits wie dieselben bewaffnet waren.
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