Die Frohndienste
Ein ganz anderes Bild gibt dagegen ein Prozess der Einwohner von Fixem, Berg und Wies im Gau gegen den Herrn von Rodemacher; sie erklären, nach ihrem Schöffenweistum müsse sich dieser mit den alten, genau abgegrenzten Frohnden begnügen, und sie seien keineswegs ad operas absolutas et indeterminatas verpflichtet, sonder allein ad limitatas et determinatas, wogegen der Anwalt des Herrn unter Berufung auf dasselbe Weistum behauptet, "dass sie zu frönden schuldig sein mit allem demjenigen, so der her an sie fordern wird, welche generalitet die nicht specificierte casus einbegreiffet". Nach dieser Auffassung müssten demnach die Untertanen, wie früher die Sklaven, alle Frohnden jeder Art verrichten, die der Herr von ihnen fordere; sie wären demnach einfach der Willkür des Herrn unterworfen, wieder geworden, was der französische Ausdruck besagt corve'ables ä mem.. Am 26. Juni 1628 bezeichnet der Provinzialrat einen Kommissar für die Untersuchung, verurteilt aber provisionsweise die Untertanen, mit den anderen, die dazu verpflichtet sind, alle Frohnden mit Hand, Pferd und Wagen und allerhand oppereien für den in- und auswendigen Bau und für die Bereitung der Gärten des Schlosses zu leisten, weist demnach das Begehren des Herrn auf willkürliche Frohnden ab.In derselben willkürlichen Weise wie der Herr von Rodemacher verfährt im Jahre 1631 Wilhelm-Bernard von Gondersdorf, Herr von Erpeldingen, gegen seine Untertanen von Welsdorf und Schieren, denen auf ihr Begehren der Provinzialrat sogenannte lettres d'attentat bewilligt; diese bekennen, dass sie ihrem Herrn fünf Malter Hafer und ein Malter Roggen nach Erpeldingen führen müssen, klagen aber darüber, dass dieser die Frohnden in eine andere habe verwandeln wollen, in die Verpflichtung, Wein von Diedenhofen nach Erpeldingen zu führen und dass er auf ihre Weigerung sie durch sein Gericht verurteilen liess, wovon sie Berufung eingelegt; dass dessen ungeachtet ihr Herr sie nunmehr zwingen will, Kalk nach Ulflingen zu führen, sie auf ihre Weigerung zu drei Goldgulden verurteilen und einigen von ihnen dafür ein Fuder Heu abnehmen und ihnen zugleich, bei Strafe von 24 Goldgulden, befehlen liess, sich in schuldigem Gehorsam einzufinden und den Kalk nach Ulflingen zu führen. Ebenso willkürlich verfährt im Jahre 1663 Scouville, der pfandweise die Renten von Ralingen besitzt; vier Schöffen von Rosport und Ralingen erklären nämlich am 20. Oktober dieses Jahres, dass die Untertanen der Pfarrei Ralingen bis dahin nur zu einer Frohnde verpflichtet waren, nämlich die Renten des Herrn nach Reinig zu führen, dass aber Scouville sie jetzt gezwungen hat, diese Renten zweimal im Jahr nach Luxemburg zu führen und dass er sie ausserdem dann mit dem Luxemburger und nicht mit dem Ralinger Sester messen lässt. Man darf freilich nicht vergessen, dass diese willkürlichen Änderungen sämtlich in die spanische Periode unserer Geschichte fallen, während welcher bei allen Gerichten und in allen Herrschaften die reinste Willkür herrscht und jeder Herr und jeder Gerichtsmann nur seinen Willen und seinen Nutzen als alleinige Richtschnur kennt. Frankreich hatte in Ludwig XIV. nur einen Herrscher mit der Maxime L'Etat c'est moi, wir hatten ihrer hunderte.
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