Arno 12 Jahre

 

Arno Bourggraff

Arno 18 Jahre

Die Frohndienste

Seit dem sechzehnten Jahrhundert, seit der Zeit nämlich wo wir durch die vor dem Provinzialrat geführten Prozesse das damalige Leben besser und genauer kennen lernen, tritt immer deutlicher das Bestreben der Bauern hervor, die Frohndienste zu verringern, wenn nicht sie zu ver­weigern, aber auch das Bestreben der Herren, die Frohnverpflichtung immer weiter auszudehnen, nicht selten sogar sie eigenmächtig zu ihrem Vorteil und zum Nachteil der Untertanen umzugestalten. Dass in nicht wenigen Fällen bald von dieser, bald von jener Seite böser Wille die Haupttriebfeder war, kann nicht geleugnet werden, ebensowenig dass, wie in einzelnen Fällen die Bauern mit ihrer Weigerung, in anderen die Herren mit ihren Forderungen entschieden im Recht waren.

Anderseits sind Fälle nicht eben selten, dass ein Teil der Bauern sich über das Übermass der Frohnden beklagt, die man ihnen abfordert, während ihre Nachbarn sich denselben entziehen. Dieses trifft u. a im Jahre 1625 zur Arzfeld ein, wo die einzelnen Vogteien jede jährlich zwei Dungfrohnden zu leisten haben; nun ist aber eine Anzahl der Vogteien eingegangen, diejenigen nun, (unter ihnen der Meyer, der mehrere dieser eingegangenen Vogteien besitzt), welche die Güter derselben erworben haben, während die Häuser zu Grunde gegangen sind, weigern sich, die auf diesen lastenden Dungfrohnden zu leisten, so dass, weil der Herr von jeder, auch eingegangener Vogtei die Frohnden fordert, die anderen, die keine dergleichen Güter besitzen, auch die Frohnden für die alten Vogteien leisten müssen. Wir haben damit eines der zahlreichen Beispiele des Vorgehens der Meyer, die für sich eine ganze Reihe von Vorrechten und Freiheiten beanspruchen, wogegen natürlich die andern Untertanen desto mehr leisten müssen. Am 29. Juli 1771 fassen der Zentner und die Einwohner von Berburg den Entschluss, keine Frohndienste mehr zu leisten, wenn die Herrschaft ihren durch das Schöffenweistum festgestellten Verpflichtungen nicht nachkomme: sie seien jedes Jahr der Herrschaft drei Frohntage schuldig, zwei für die Heu- und einen für die Getreideernte, und ausserdem müsse jeder Bürger, der einen Pflug habe, jährlich drei Tage pflügen, zur Brach, zur Hafer- und zur Kornsaat, "vermög dass ihre herrschaft sie des abents zuvor zu solchen frönden eingebieten und ein viertel eines brods, so nach maass des schefenweistumb, bei solchen gebieten lassen thue"; weil aber die Herrschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommt, beschliessen sie, dass, wenn diese sich dem Schöffenweistum nicht anbequemen wolle, keiner seine Frohnden leisten solle, u. alle für denjenigen einzutreten, der etwa deswegen gerichtlich angesucht werden sollte.

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