Die Frohndienste
Die Handfröhner müssen ihrerseits alle Handlangerarbeiten verrichten. Beide müssen sich mit dem Herrn vergleichen, wenn sie diese Frohnden nicht leisten können, d. h so viel zahlen, dass er dafür die Arbeit durch andere kann verrichten lassen. Alle diese Frohnden werden natürlich unentgeltlich geleistet, nur erhalten die Fröhner die Kost, d. h. die Nahrung, deren Art und Menge für jede einzelne der Arbeiten genau bestimmt ist. Diese Aufzählung der zu leistenden Frohnden (und dasselbe trifft zu für die dem Herrn von Zolver geschuldeten vom 23. Januar 1572; bei Hardt, S. 754) ist nur deshalb so ausführlich, weil sie eben durch den Herrn selbst zusammengestellt worden ist; die Schöffenweistümer dagegen, d. h. die durch die örtlichen Gerichte gegebenen Erklärungen, lassen viel eher einzelne Frohnden ganz aus oder suchen wenigstens das genaue Wesen derselben zu verschleiern, um nicht durch ihre eigenen Erklärungen dem Herrn ein immer willkommenes Mittel zur Erzwingung von ganz neuen oder doch in neuer Form geforderten Frohnden an die Hand zu geben. Eine solche Forderung tritt uns auch in der Linsterer Erklärung entgegen, wenn es nämlich heisst, dass der Fröhner andere Frohnden leisten oder sich mit dem Herrn vergleichen muss für den Fall, dass er weniger als die vorgeschriebene Zahl von Tagen für eine bestimmte Arbeit gebraucht hat. Es geht aber auch aus derselben, klarer als sonst, hervor, dass die Frohndienste durch Geldzahlungen ersetzt werden konnten.