Die Frohndienste
Die Frohndienste sind, wie Hardt (Luxemburger Weistümer, S. LV l) mit Recht hervorhebt, "die drückendsten aller Leistungen und erstrecken sich auf einen grossen Teil der Verrichtungen des Lebens, besonders jedoch auf herrschaftliche Feldarbeiten, Bauten und Fahrten, mit welch letzteren bisweilen die Verpflichtung des Unterhaltes von Wegen und Brücken verbunden ist. Die Last der Frohndienste ruhte vorzüglich auf den leibeigenen Vogteileuten, doch ist sie auch aus der Zeit der vormaligen Unfreiheit örtlich und im Einzelnen auf Freien, bald in stärkerm, bald in schwächerm Masse haften geblieben." Namentlich diejenigen Frohndienste, welche im Interesse der einzelnen Städte sowie des Landesfürsten gefordert sind, dauern auch für die Freien, die Bürger, die längste Zeit unverändert fort. Die Frohndienste zerfallen einerseits in Kollektiv- und Personalfrohnden, anderseits in Gespann-, Hand- und Fussfrohnden. Kollektivfrohnden sind diejenigen, die von allen Leibeigenen zusammen ausgeführt werden müssen, wie z. B. zu Hollenfels (wo sie trotz der ihnen gegebenen Freiheit fortbestehen), Personalfrohnden, diejenigen, welche jeder Leibeigene während einer bestimmten Zahl von Tagen entweder selbst oder durch ein dazu geeignetes Mitglied seines Hauses verrichten muss. Bei Gespannfrohnden hat der Leibeigene mit seinem Pflug oder Wagen zu arbeiten, bei Handfrohnden, wie bei der Ernte, mit der Hand; Fussfrohnden sind die an einzelnen Orten vorgeschriebenen Botengänge. Die Zahl der durch die Untertanen geschuldeten jährlichen Frohntage ist in der zweiten Hälfte des Mittelalters sehr gemindert,
der Leibeigene ist nirgends mehr gezwungen, zwei oder gar drei Tage jede Woche zu frohnen. Doch lässt sich für keinen unserer Örter feststellen, zu wieviel Frohntagen der Fröhner gehalten war, denn die Weistümer, wenn es sich nicht um Kollektivfrohnden handelt, geben zwar ganz genau die Zahl der gewöhnlichen Frohntage an, an denen der Bauer in der Heu- und Getreideernte und sonst für den Herrn arbeiten muss, aber nie, wieviel Tage der Bauer in aussergewöhnlichen Fällen leisten musste, wie bei dem Bau und dem Unterhalt der zur herrschaftlichen Burg gehörenden Festungswerke, der Bannmühle, des Bannofens und des Bannkelters; waren diese Baulichkeiten in gutem Zustand, so brauchte der Bauer vielleicht lange Jahre hintereinander nicht für sie zu frohnden; hatten sie aber, was namentlich in Kriegszeiten häufig geschah, stark gelitten oder waren sie gar alle zerstört worden, so konnte es wohl vorkommen, dass der Bauer viele Monate hintereinander täglich oder doch jeden zweiten Tag Frohndienste verrichten musste.Zu den Handfrohnden war jeder Untertan verpflichtet, selbst derjenige, wie es im Weistum von Berburg aus dem
sechzehnten Jahrhundert heisst, der nur an einen Hausgiebel ein Feuer macht, also nicht einmal ein Haus oder auch nur eine Hütte besitzt" Pflug- und Gespannfrohnden sind natürlich, mit sehr seltenen Ausnahmen, nur jene schuldig, die einen Pflug und das nötige Gespann besitzen; Taglöhner, die keins von beiden besitzen, müssen, wenn die Fröhner pflügen, die in den Feldern stehenden Hecken und Dornen aushauen, damit der Pflüger dem Herrn ein follen leisten könne.Sehr ausführlich beschreibt die Frohnden u. a. eine Erklärung von Linster aus dem Jahre 1552, die auch dadurch sehr interessant ist, dass sie die Ablösung der Frohnden durch Geld als eine ganz gewöhnliche Erscheinung darstellt, wobei indessen wohl zu beachten ist, dass sie keineswegs durch die Schöffen gewiesen, sondern nur eine durch den damaligen Herrn gemachte Aufzeichnung ist. Nach dieser müssen alle leibeigenen Untertanen der Herrschaft, welche ein Gespann besitzen, alles Ackerland "ein jeder (wie) vor sich selbst brachen 2 tag, düngen 2 tag, rühren 2 tag, säen 2 tag, und das zu einer jederen frucht, es seye zum korn, weitzen, habern, gersten, speltz, willkorn, "linsen, bonen und erbsen mit einbegriffen", demnach mindestens im Jahr zehn Tage, wobei der Herr nicht vergisst hinzuzufügen, dass, wenn nach geschehener Frohnde noch etwas zu brachen, zu rühren, zu säen und Dünger auszuführen zu tun bleibe, die Leibeigenen dieses nicht sollen ungetan lassen, dass aber, wenn sie nicht für jede dieser Arbeiten zwei Tage brauchen, sie dafür andere Frohnden leisten oder sich auf eine andere Weise deswegen mit dem Herrn verständigen müssen. Sie müssen ferner, diejenigen, die ein Gespann haben, zu den vier Frohnfasten jeder ein Fuder Holz, einige auch zwei herbeiführen; wer diese Frohnden nicht leisten kann, muss sich derentwegen mit dem Herrn "vergleichen, so kurz und lang sie das zu wege bringen können". Sie müssen ferner jeder zwei Tage alle Früchte: Korn, Hafer, Weizen, Wildkorn, Gerste, Speltz, Heu, Bohnen, Erbsen und alle andere Früchte einführen, und wenn nach den zwei Tagen noch etwas stehen geblieben ist, so sollen sie das nicht dabaussen lassen, sondern all miteinander einführen; wenn sie aber weniger als zwei Tage damit zu tun haben, sollen die dafür andere Frohnden leisten oder sich mit dem Herrn auf andere Weise vergleichen. Sie müssen ferner, jeder (zwei Tage) alle von ihnen gesäten Früchte schneiden u. mähen und ebenso alle das Heu mähen, zeden und hausten, wiederum mit demselben Zusatz für den Fall, dass etwas nach den zwei Tagen noch nicht zubereitet wäre. Die Hand- und Gespannfröhner müssen jeder, so oft es nötig ist, das Heu kehren, "zeheden, hausten und aufmachen". Ausserdem sind sie verpflichtet, all den Dünger, der auf die geführt worden, auszu-spreiten, die Körnerfrüchte zu binden und einzulegen, den Dünger helfen aufzuladen und das Heu in die Räume oberhalb des Speichers aufzuziehen und zu legen“.
Die Gespannfröhner, die zu dem Orleyschen Teil von Linster gehören, müssen jährlich die Zehntfrucht und den Wein von Diekirch nach Linster führen. Folgen die Mosel- und Sauerfrohnden, die nur in höchst seltenen Fällen, bei vollständigem Miswachstum des Weines, ausfallen; sie bestehen darin, dass die Gespannfröhner jedes Jahr nach der Saar, nach Igel, Wasserbillig, Grevenmacher und Diekirch, die leeren Fässer für die Weinlese führen und die gefüllten wieder nach Linster bringen müssen; sogar die Handfröhner sind alle zusammen zu einer Weinfrohnde verpflichtet, jede von diesen dauert mindestens zwei Tage, denn es wird den Fröhnern für das Übernachten in der Fremde Stallgeld bewilligt, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie die Reise in einem Tag hätten machen können; wenn die Leibeigenen diese Frohnden nicht zu leisten vermögen, so müssen sie sich mit dem Herrn verständigen, damit dieser seinen Wein durch andere Leute heimführen lasse. Die Handfröhner sind endlich zu Botengängen verpflichtet, und zwar "einer umb den anderen mit brief... ein meil wegs, zwei, drei, vier oder sechs nach erheischender notdurft", aber auf des Herrn Kosten, der ihnen ausserdem bei der Rückkehr Suppe und Mus gibt. Das sind aber nur die gewöhnlichen, jedes Jahr wiederkehrenden Frohnden, jährlich mindestens 26-30 Tage für die Gespannfröhner und vielleicht noch viel mehr, wenn einer der Herren eine rege Korrespondenz unterhielt, für die Handfröhner. Nur kamen dazu noch die Baufrohnden jeder Art, "wan man nötig hat zu bauen in oder zum haus Linster, es sey zum backofen, zum graben, denselben auszuführen (d. h. zu reinigen) zwingel (-zwinger), mauren, pforten und sonst zu befestigung des haus und anderst". Der Bannofen und die Bannmühle, für welche dieselben Frohnden erfordert, sind dabei nicht einmal erwähnt. Für alle diese Bau ten sind sie verpflichtet, alles dazu Erforderliche: Hausteine, Mauersteine, Kalk, Sabel (Sand), Lehm, Holz zum Kalkofen, Kalksteine, Wasser, Bauholz, Decklegen (Dachschiefer, der gewöhnlich von Salm hergenommen wurde), scheuff (Stroh für die Strohdächer), Latten, Diele und dergleichen mit ihrem Gespann in und ausserhalb der Herrschaft abzuholen, wo man sie hinweisen wird, und nach Linster zu führen.
Die Handfröhner müssen ihrerseits alle Handlangerarbeiten verrichten. Beide müssen sich mit dem Herrn vergleichen, wenn sie diese Frohnden nicht leisten können, d. h so viel zahlen, dass er dafür die Arbeit durch andere kann verrichten lassen. Alle diese Frohnden werden natürlich unentgeltlich geleistet, nur erhalten die Fröhner die Kost, d. h. die Nahrung, deren Art und Menge für jede einzelne der Arbeiten genau bestimmt ist. Diese Aufzählung der zu leistenden Frohnden (und dasselbe trifft zu für die dem Herrn von Zolver geschuldeten vom 23. Januar 1572; bei Hardt, S. 754) ist nur deshalb so ausführlich, weil sie eben durch den Herrn selbst zusammengestellt worden ist; die Schöffenweistümer dagegen, d. h. die durch die örtlichen Gerichte gegebenen Erklärungen, lassen viel eher einzelne Frohnden ganz aus oder suchen wenigstens das genaue Wesen derselben zu verschleiern, um nicht durch ihre eigenen Erklärungen dem Herrn ein immer willkommenes Mittel zur Erzwingung von ganz neuen oder doch in neuer Form geforderten Frohnden an die Hand zu geben. Eine solche Forderung tritt uns auch in der Linsterer Erklärung entgegen, wenn es nämlich heisst, dass der Fröhner andere Frohnden leisten oder sich mit dem Herrn vergleichen muss für den Fall, dass er weniger als die vorgeschriebene Zahl von Tagen für eine bestimmte Arbeit gebraucht hat. Es geht aber auch aus derselben, klarer als sonst, hervor, dass die Frohndienste durch Geldzahlungen ersetzt werden konnten.
Seit dem sechzehnten Jahrhundert, seit der Zeit nämlich wo wir durch die vor dem Provinzialrat geführten Prozesse das damalige Leben besser und genauer kennen lernen, tritt immer deutlicher das Bestreben der Bauern hervor, die Frohndienste zu verringern, wenn nicht sie zu verweigern, aber auch das Bestreben der Herren, die Frohnverpflichtung immer weiter auszudehnen, nicht selten sogar sie eigenmächtig zu ihrem Vorteil und zum Nachteil der Untertanen umzugestalten. Dass in nicht wenigen Fällen bald von dieser, bald von jener Seite böser Wille die Haupttriebfeder war, kann nicht geleugnet werden, ebensowenig dass, wie in einzelnen Fällen die Bauern mit ihrer Weigerung, in anderen die Herren mit ihren Forderungen entschieden im Recht waren.
Anderseits sind Fälle nicht eben selten, dass ein Teil der Bauern sich über das Übermass der Frohnden beklagt, die man ihnen abfordert, während ihre Nachbarn sich denselben entziehen. Dieses trifft u. a im Jahre 1625 zur Arzfeld ein, wo die einzelnen Vogteien jede jährlich zwei Dungfrohnden zu leisten haben; nun ist aber eine Anzahl der Vogteien eingegangen, diejenigen nun, (unter ihnen der Meyer, der mehrere dieser eingegangenen Vogteien besitzt), welche die Güter derselben erworben haben, während die Häuser zu Grunde gegangen sind, weigern sich, die auf diesen lastenden Dungfrohnden zu leisten, so dass, weil der Herr von jeder, auch eingegangener Vogtei die Frohnden fordert, die anderen, die keine dergleichen Güter besitzen, auch die Frohnden für die alten Vogteien leisten müssen. Wir haben damit eines der zahlreichen Beispiele des Vorgehens der Meyer, die für sich eine ganze Reihe von Vorrechten und Freiheiten beanspruchen, wogegen natürlich die andern Untertanen desto mehr leisten müssen. Am 29. Juli 1771 fassen der Zentner und die Einwohner von Berburg den Entschluss, keine Frohndienste mehr zu leisten, wenn die Herrschaft ihren durch das Schöffenweistum festgestellten Verpflichtungen nicht nachkomme: sie seien jedes Jahr der Herrschaft drei Frohntage schuldig, zwei für die Heu- und einen für die Getreideernte, und ausserdem müsse jeder Bürger, der einen Pflug habe, jährlich drei Tage pflügen, zur Brach, zur Hafer- und zur Kornsaat, "vermög dass ihre herrschaft sie des abents zuvor zu solchen frönden eingebieten und ein viertel eines brods, so nach maass des schefenweistumb, bei solchen gebieten lassen thue"; weil aber die Herrschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommt, beschliessen sie, dass, wenn diese sich dem Schöffenweistum nicht anbequemen wolle, keiner seine Frohnden leisten solle, u. alle für denjenigen einzutreten, der etwa deswegen gerichtlich angesucht werden sollte.
Im Jahre 1572, am 15. November, entscheidet der Provinzialrat zu Gunsten der Einwohner von Bartringen in einem Prozess, den diese gegen ihre Schlossherrin Magdalena von Schauwenburg wegen der Frohnden begonnen hatten. Diese wollte nämlich ihre Untertanen zu Frohnden nicht nur auf den alten Gütern, den Stockgütern des Hauses Bartringen anhalten, sondern auch auf denen, die nicht ursprünglich dazu gehört hatten, sondern erst nachträglich hinzugekauft worden waren. Der Provinzialrat entscheidet in dieser Frage zu Gunsten der Einwohner. Diese hatten sich auch beklagt, dass die Dame sie zu mehr Baufrohnden für das Schloss Bartringen zwingen wollte, als ihr von Rechtswegen zukomme; der Provinzialrat verweist die Dame, bis zur nächsten Tagung, also über ein Vierteljahr zu beweisen, was in diesem Fall unter dem Namen Stock u. dessen Zubehör zu verstehen sei. Das definitive Urteil, von dem indessen der Zentner u. die Einwohner Berufung einlegen, u. welches erst am 14. Juli 1576 gesprochen wird, verurteilt die Einwohner zu den Baufrohnden zum Stock und dessen Zubehör, nämlich für den Graben, so weit derselb von Alters gewesen, für die Ringmauer und allen "noetwendigen inwendigen bauwe". Am 30. Dezember 1626 erteilt der Provinzialrat dem Herrn von Bourscheid, Hans-Gerhard von Metternich, Manutenenzbriefe gegen die Untertanen von Bourscheid, Kernen, Asselborn und Scheidel, die sich weigern, die zum Wiederaufbau eines Turmes in der Ringmauer des Schlosses und zur Herstellung der über den Graben führenden Brücke und der Schlosspforte nötigen Frohnden zu leisten, trotzdem, wie Metternich sagt, in der Herrschaft Bourscheid und in allen benachbarten Herrschaften der allgemeine Gebrauch sei, dass die Untertanen für den Bau und den Unterhalt aller Festungswerke wie Ringmauern, Türme, Pforten und Brücken "sowol mit pferd und wagen als mit der hand und (dem) leib zu frönden und den kalck, sand, stein, gehöltz, wasser und alle andere materialia zu führen und bey zuverschaffen und nothwendige handappereien zu thun" verpflichtet sind. Erst am darauffolgenden 27. September 1629 ernennt der Provinzialrat einen Kommissar zur Instruktion der Sache, verurteilt aber die Untertanen provisionsweise, die genannten Frohnden zu verrichten. In diesem Fall waren, soweit die vorhandenen Aktenstücke die Sache zu beurteilen erlauben, die Untertanen entschieden im Unrecht.
Ein ganz anderes Bild gibt dagegen ein Prozess der Einwohner von Fixem, Berg und Wies im Gau gegen den Herrn von Rodemacher; sie erklären, nach ihrem Schöffenweistum müsse sich dieser mit den alten, genau abgegrenzten Frohnden begnügen, und sie seien keineswegs ad operas absolutas et indeterminatas verpflichtet, sonder allein ad limitatas et determinatas, wogegen der Anwalt des Herrn unter Berufung auf dasselbe Weistum behauptet, "dass sie zu frönden schuldig sein mit allem demjenigen, so der her an sie fordern wird, welche generalitet die nicht specificierte casus einbegreiffet". Nach dieser Auffassung müssten demnach die Untertanen, wie früher die Sklaven, alle Frohnden jeder Art verrichten, die der Herr von ihnen fordere; sie wären demnach einfach der Willkür des Herrn unterworfen, wieder geworden, was der französische Ausdruck besagt corve'ables ä mem.. Am 26. Juni 1628 bezeichnet der Provinzialrat einen Kommissar für die Untersuchung, verurteilt aber provisionsweise die Untertanen, mit den anderen, die dazu verpflichtet sind, alle Frohnden mit Hand, Pferd und Wagen und allerhand oppereien für den in- und auswendigen Bau und für die Bereitung der Gärten des Schlosses zu leisten, weist demnach das Begehren des Herrn auf willkürliche Frohnden ab.In derselben willkürlichen Weise wie der Herr von Rodemacher verfährt im Jahre 1631 Wilhelm-Bernard von Gondersdorf, Herr von Erpeldingen, gegen seine Untertanen von Welsdorf und Schieren, denen auf ihr Begehren der Provinzialrat sogenannte lettres d'attentat bewilligt; diese bekennen, dass sie ihrem Herrn fünf Malter Hafer und ein Malter Roggen nach Erpeldingen führen müssen, klagen aber darüber, dass dieser die Frohnden in eine andere habe verwandeln wollen, in die Verpflichtung, Wein von Diedenhofen nach Erpeldingen zu führen und dass er auf ihre Weigerung sie durch sein Gericht verurteilen liess, wovon sie Berufung eingelegt; dass dessen ungeachtet ihr Herr sie nunmehr zwingen will, Kalk nach Ulflingen zu führen, sie auf ihre Weigerung zu drei Goldgulden verurteilen und einigen von ihnen dafür ein Fuder Heu abnehmen und ihnen zugleich, bei Strafe von 24 Goldgulden, befehlen liess, sich in schuldigem Gehorsam einzufinden und den Kalk nach Ulflingen zu führen. Ebenso willkürlich verfährt im Jahre 1663 Scouville, der pfandweise die Renten von Ralingen besitzt; vier Schöffen von Rosport und Ralingen erklären nämlich am 20. Oktober dieses Jahres, dass die Untertanen der Pfarrei Ralingen bis dahin nur zu einer Frohnde verpflichtet waren, nämlich die Renten des Herrn nach Reinig zu führen, dass aber Scouville sie jetzt gezwungen hat, diese Renten zweimal im Jahr nach Luxemburg zu führen und dass er sie ausserdem dann mit dem Luxemburger und nicht mit dem Ralinger Sester messen lässt. Man darf freilich nicht vergessen, dass diese willkürlichen Änderungen sämtlich in die spanische Periode unserer Geschichte fallen, während welcher bei allen Gerichten und in allen Herrschaften die reinste Willkür herrscht und jeder Herr und jeder Gerichtsmann nur seinen Willen und seinen Nutzen als alleinige Richtschnur kennt. Frankreich hatte in Ludwig XIV. nur einen Herrscher mit der Maxime L'Etat c'est moi, wir hatten ihrer hunderte.